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Die Satzung
der
"Deutschen Fanconi-Anämie-Hilfe
e.V."
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§
1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen
"Deutsche Fanconi-Anämie-Hilfe".
(2) Er hat seinen Sitz in 63863 Eschau.
(3) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Aschaffenburg eingetragen werden***
und führt danach den
Namenszusatz "eingetragener
Verein" in der abgekürzten
Form "e.V."
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
***(Hinweis: Die Eintragung
beim Amtsgericht Aschaffenburg ist erfolgt)
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 | § 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Aufgabe des Vereins ist die Verbesserung der Lage des
von der Fanconi-Anämie betroffenen Personenkreises in
allen Bereichen, um ihm eine der Würde des Menschen
entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Dieser
Aufgabe dient insbesondere
- die Unterstützung, Beratung und Information der
Betroffenenfamilien,
- die Förderung der ärztlichen Betreuung, Versorgung
und Beratung,
- die Aktivierung des Informationsaustausches
zwischen Betroffenen, Ärzten und
Wissenschaftlern
(auch auf internationaler Ebene),
- die Förderung medizinischer und wissenschaftlicher
Forschung,
- die Mithilfe bei der Suche nach
geeigneten
Knochenmarkspendern,
- die Förderung sozialer Maßnahmen und
Vergünstigungen,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung
der eigenen Satzungszwecke sowie die
Mittelbeschaffung für andere gemeinnützige
Körperschaften gleicher Zielsetzung.
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 | § 3 Vereinstätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Soweit Mittel für therapeutische oder
soziale Eingliederung oder für sonstige Hilfsmaßnahmen
zugunsten von an Fanconi-Anämie erkrankten Personen und
ihren Angehörigen verwendet werden, erfolgen solche
Zuwendungen an diese nicht in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder, sondern als von einer Notlage Betroffene.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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 | § 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur an
Fanconi-Anämie Erkrankte und höchstens jeweils zwei
Angehörige aus dem Kreis der betroffenen Familien
werden. Gleiches gilt auch für Angehörige von Personen,
die an Fanconi-Anämie verstorben sind.
Fördernde Mitglieder des Vereins können alle
natürlichen
und juristischen Personen werden.
Ordentliche und fördernde Mitglieder müssen
gleichermaßen bereit sein, den Zweck des Vereins (§ 2)
zu unterstützen.
(2) Der Mitgliedsantrag ist schriftlich vorzulegen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung
wirksam.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung eines
Aufnahmegesuches muss nicht begründet
werden.
(6) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein
berechtigt.
(7) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von vier Wochen nur zum Schluss eines
Kalenderjahres
zulässig.
(8) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 7) ist
rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein
Mitglied des Vorstands erforderlich.
(9) Über den etwaigen Ausschluss eines Mitgliedes bei
zweckwidrigem Verhalten gegenüber dem Verein entscheidet
die Mitgliederversammlung.
(10)Ein Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag auch im 2. Jahr
nicht bezahlt, verwirkt seine Mitgliedschaft.
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 | § 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder haben kalenderjährlich im Voraus einen
Vereinsbeitrag zu zahlen.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
(3) Die Höhe kann für einzelne Gruppen von Mitgliedern
verschieden bestimmt werden.
(4) Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den
Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
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 | § 6 Organe des Vereins
(1) Beschließende Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 7) und
b) die Mitgliederversammlung (§ 9).
(2) Beratendes Organ ist der medizinisch-wissenschaftliche
Beirat. Der Vorstand kann weitere beratende Organe
(§ 11) bilden.
(3) Die Tätigkeit in einem Organ des Vereins ist
ehrenamtlich, hierbei entstehende Auslagen und
Aufwendungen können im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel auf Antrag ersetzt werden.
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 | § 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben
gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern einschließlich
einer/einem dem Vorstand angehörenden Rechnungsführerin/
Rechnungsführer.
(2) Als Vorstandsmitglieder können nur ordentliche
Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand nach
Abs. 1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
vertreten durch drei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich.
(4) Der Vorstand kann jederzeit Fachberater/beraterinnen
hinzuziehen.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(6) Der Rechnungsführer/die Rechnungsführerin verwaltet die
Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen
und Ausgaben.
Sämtliche Zahlungsanweisungen sind durch entsprechende
Nachweise wie z.B. Vorstandsbeschlüsse, Quittungen mit
Angabe des Verwendungszweckes zu belegen. Abrechnungen
der Rechnungsführerin/des Rechnungsführers sind durch ein
weiteres Vorstandsmitglied zu prüfen.
(7) Der Vorstand wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
bestellt, wobei jedes Vorstandsmitglied mit
mindestens einfacher Mehrheit - Stimmenthaltungen nicht
mitgezählt - gegebenenfalls in mehreren Wahlgängen
gewählt werden muss. Der Vorstand
bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im
Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
(8) Er gibt sich selbst innerhalb eines halben Jahres nach
Bestellung eine Geschäftsordnung.
(9) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem
Ausscheiden aus dem Verein.
(10)Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die
übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson
bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
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 | § 8 Geschäftsführung
(1) Die Mitgliederversammlung kann als besonderen Vertreter
einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin berufen.
Der Vorstand regelt dessen/deren Anstellungsverhältnis.
(2) Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin führt als
Delegierter/als Delegierte des Vorstands
die laufenden
Geschäfte des Vereins. Er/Sie bereitet die Beschlüsse
des Vorstandes vor und ist dem Vorstand für die
Durchführung der Beschlüsse verantwortlich.
(3) Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin nimmt an den
Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teil.
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 | § 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens
einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier
Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens sieben
stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Ein
ordentliches Mitglied kann sich durch ein anderes
ordentliches Mitglied bei der Stimmabgabe durch
schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
(5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied
des Vorstandes.
(6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens
einer Woche einzuladen.
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 | § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des
Vorstandes,
c) Entgegennahme des Berichtes über die Ergebnisse der
Prüfung des Rechnungswesens,
d) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
e) Verabschiedung des Haushaltsplanes,
f) Wahl der Rechnungsprüfer,
g) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und alle
sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben,
i) Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten, es sei denn, Gesetz oder Satzung
schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und den Ausschluss
von
Mitgliedern bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Sie können nur nach
rechtzeitiger Ankündigung gem. §
9 (2) gefasst
werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,
Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung,
soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung
entgegenstehen.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn
ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene
Abstimmung.
(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse wird
Protokoll geführt.
(7) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer unter Angabe von Ort, Datum und Zeit zu
unterzeichnen.
(8) Beschlüsse und Anträge können nur von ordentlichen
Mitgliedern gefasst bzw. gestellt
werden. Um vom Antrags-
und Stimmrecht Gebrauch machen zu
können, muss ein
ordentliches Mitglied mindestens sein 14. Lebensjahr
vollendet haben. Das Recht, sich zur Tagesordnung zu
äußern, haben grundsätzlich alle ordentlichen und
fördernden Mitglieder.
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 | § 11 Beratende Organe
(1) Der medizinisch-wissenschaftliche Beirat und evtl. weitere
Beiräte werden vom Vorstand berufen. Die Amtszeit
entspricht
der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes, von dem er berufen
worden ist.
(2) Personen, die den beratenden Organen angehören, sollen
Mitglieder des Vereins (§ 4) sein.
(3) Auf Einladung des Vorstandes nehmen die beratenden
Organe an Vorstandssitzungen teil.
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 | § 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung oder die Änderung des Zwecks des Vereins
kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist nur
beschlussfähig, wenn mindestens 2/3
aller Mitglieder
anwesend sind. Wird die erforderliche Anwesenheit nicht
erreicht, muss eine zweite außerordentliche
Mitgliederversammlung nach frühestens zwei Wochen
einberufen werden, die dann unabhängig von der Zahl der
Anwesenden beschlussfähig ist. Die
Auflösung kann in
jedem Fall nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an den
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV),
Gesamtverband Frankfurt, der dieses Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
des
§ 2 zu verwenden hat.
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§
13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 27.10.1990 durch die
Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am Tage der
Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen in der Gründerversammlung am 27. Oktober 1990.
In der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 20. Juni 1992
vom 28. Oktober 1995,vom 16. November 2002 sowie vom 30. Oktober 2004.
Gersfeld, den 16. November 2002 |
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